Mit diesem Antrag hat die GLG am 30.07.2014 einen ehrenamtlichen Denkmalpfleger und die Erstellung eines Katasters für alle schützenswerte und unter Denkmalschutz stehende Gebäude in Gengenbach beantragt:

Antrag Bestellung eines ehrenamtlichen Denkmalpflegers und Erstellung eines Katasters mit allen schützenswerten und unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden Sehr geehrter Herr Bürgermeister Erny, die Überarbeitung der Altstadtschutzverordnung ist im vollem Gange. Um die Stadtverwaltung und auch den Gemeinderat in der Arbeit zu unterstützen und auch um Aspekte zu berücksichtigen, die im Verwaltungstagesgeschäft oft in den Hintergrund rücken, soll ein ehrenamtlicher Denkmalpfleger bestellt werden. Seine Aufgaben sollen in der Sichtung und Sicherung von schon vorliegenden Unterlagen und in enger Zusammenarbeit mit der Verwaltung bei der Überwachung von Neu- bzw. Umbauten liegen, auch unter Berücksichtigung unseres historischen Stadtbildes. Ehrenamtlich Beauftragte in der Archäologischen Denkmalpflege werden von den Regierungspräsidien als Höherer Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit den Unteren Denkmalschutzbehörden der Gemeinden und Kreise für die Dauer von fünf Jahren benannt. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit stellt das zuständige Regierungspräsidium einen Lichtbildausweis aus, der seinen Inhaber als Beauftragten in der Archäologischen Denkmalpflege legitimiert und dessen Tätigkeitsfeld nennt. Durch ihre Tätigkeit sind ehrenamtlich Beauftragte ein Bindeglied zu örtlichen Institutionen und unterstützen die Gebietsreferenten der Referate für Denkmalpflege bei  der Beobachtung archäologischer Verdachtsflächen  der Überprüfung bekannter archäologischer Denkmale  dem Kontakt zu den Unteren Denkmalschutzbehörden  der Überwachung von Baumaßnahmen vor Ort  der Dokumentation und Bergung archäologischer Funde und Befunde  an Rettungsgrabungen.
Um den Bürgern bei betroffenen Gebäuden Rechtssicherheit und Planungssicherheit zu verschaffen, soll ein Kataster erstellt werden. Dadurch kann auch gewährleistet werden, dass bei Baumaßnahmen steuerliche Vorteile generiert werden können Sanierungsobjekte (§ 7h EStG): Das Gebäude muss bereits vor Beginn der Baumaßnahmen in einem von der zuständigen Behörde förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen. Denkmalobjekte (§§ 7i und 10f EStG): Das Gebäude muss bereits vor Beginn der Baumaßnahmen nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal (Einzeldenkmal) oder ein Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage (Ensemble) sein, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist. Aus unserer Sicht würde mit diesen Entscheidungen das große Interesse der Gemeinde für den Erhalt denkmalgeschützter Gebäude zum Ausdruck gebracht werden. Die weitere Entwicklung der „Fachwerkstadt“ wird befördert. Wir beantragen daher: Antrag: Der Gemeinderat beschließt: 1. Die Stadt Gengenbach bestellt einen ehrenamtlichen Denkmalpfleger und 2. die Stadt Gengenbach erstellt ein Kataster mit allen schützenswerten und unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden.